Aus Meldungen und anderen Websites übernommene juristische Argumente / Streitobjekte, die Sie benutzen können, um sich gegen den Wildwuchs von "Mobilfunk & Co" zur Wehr zu setzen.

Schritt 1: erkunden Sie das gesamte Umfeld durch Gang auf das Bauamt und stellen dort eine "begründete Anfrage"

Schritt 2: Nehmen Sie Ihre auf dem Bauamt gefüllte Checkliste, suchen Sie die Schwachstellen heraus und überprüfen Sie alle erreichbaren Urteile auf Ähnlichkeit.

Schritt 3: Sehen Sie Chancen, so nehmen Sie mit einem Anwalt (Spezialgebiet "öffentliches Recht") Kontakt auf und konkretisieren Sie Ihr Klageobjekt.
Ab hier wird die Seite problematisch! Es ist ein Versuch, der ganz in den Anfängen steckt und der auf die Mithilfe aller angewiesen ist, die
• Urteile - gleich welchen Ausgangs - oder
• Vergleiche
erwirkt haben. Bitte mailen Sie uns kurz: Streitobjekt / Erfolg: (ja / nein) / Gericht und Aktenzeichen).

!!! Beachten Sie bitte einen gravierenden Umbruch in der Rechtssprechung ab dem Jahr 2003. Als sich für die Befürworter in der Zeit vor 2003 abzeichnete, dass immer mehr Gerichte die Argumente: Gesundheitsschädigung, Nutzungsänderung usw. als berechtigt ansahen, wurde in jedem Bundesland eine sehr ähnliche Mobilfunkvereinbarung zwischen Land, Betreibern und Kommunen geschlossen, die eine neue Rechtslage schuf. Wenn Sie also Hoffnung aus Gerichtsurteilen vor 2003 schöpfen, so vergewissern Sie sich bitte, ob diese Urteile auf der heutigen Rechtsgrundlage noch möglich wären.
Aber im Jahr 2007 gab es erstmalig eine erneute Umkehr in Urteilsbegründungen einzelner deutscher Gerichte. Dies führte im 2008 dazu, dass sowohl in Bayern wie auch in NRW (OVG NRW in Münster) erstmalig überhaupt das Recht der Kommunen bestätigt wurde, dass diese über Bebauungspläne auch im Bereich Mobilfunkstrahlung vorsorgenden Gesundheits- und Umweltschutz betreiben dürfen und aus diesem Grund unter bestimmten Voraussetzungen Standorte für Sendeanlagen steuern dürfen.
Hier noch zwei Links zu Websites, die in das Thema "Recht" tiefer eingedrungen sind als wir:
RA-Kanzlei Herkner.
www.diagnose-funk.ch in der Schweiz


Im Folgenden geht es um Argumente, deren Richtigkeit und Wirkung vor Gericht teilweise (von Gericht zu Gericht unterschiedlich) anerkannt wurden. Sie werden hier klassifiziert in
• Bisher keine Chance
• Teilweise Erfolge
• Erfolge setzen sich mehr und mehr durch
• Eindeutig entschieden zu Gunsten der Mobilfunk-Gegner / Kritiker
• noch keine Klage anhängig bzw. Urteil noch nicht ergangen


und eine gewichtige Kategorie, die leider aus verständlichen Gründen im Halbdunkel liegt, ist die der außergerichtlichen Vergleiche. Hier vermuten wir eine hohe Dunkelziffer. Diese beruht auf Aussagen Betroffener, die einen Sendemastabbau zur Vermeidung von Gesundheitsgründen durchsetzen konnten. Diese Kläger mußten die Klausel im Vergleich akzeptieren, dass sie über Gründe und Inhalt des Vergleichs schweigen müssen.

Die Gegenstände von juristischen Auseinandersetzungen:
1. Die Grenzwerte der zulässigen Strahlenbelastung durch Mobilfunk, festgelegt in der 26.BImSchV. • Diese Werte wurden durchgängig von allen Gerichten in Deutschland anerkannt. Beispiele:
• Link kommt noch
2. Wertminderung an Immobilien durch sehr nahe Mobilfunk-Sendemasten.. • Wertminderung wird nicht mehr ausgeschlossen. Sie wird als bewiesen und existent angenommen. Beispiele:
• Link kommt noch
3. Gesundheitsschädigung durch sehr nahe Mobilfunk-Sendemasten. • Klage abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Errichtung keine Baugenehmigung efordrlich war

Beispiele:
• Link kommt noch
4. Klage wegen nicht zulässiger Nutzungsänderung im reinen Wohngebiet • Text kommt noch
Beispiele:
• Link kommt noch
5. Klage wegen Körperverletzung gemäß GG Art2, Abs. 2 • Text kommt noch
Beispiele:
• Link kommt noch
6. Drängt ein Betreiber in ein reines Wohngebiet mit dem Argument, dass er mit der Lizenz auch eine Versorgungspflicht übernommen hat, die er hier einlösen muss, so sollte dies einmal gerichtlich überprüft werden. Die Betreiber sind nur die Verpflichtung eingegangen, dass sie bis Ende 2005 50% der Bevölkerung mit UMTS versorgen müssen. • Dieser Wert ist erreicht. Eine weitere Verpflichtung gibt es nicht! Nachlesbar ist diese Verpflichtung auf der Website der Bundesnetzagentur.

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